RS0100364 – OGH Rechtssatz
RS0100364 – OGH Rechtssatz
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Hat der zur Zeit der Urteilsverkündung durch einen im Gerichtssaal anwesenden Rechtsanwalt vertretene, freigesprochene Angeklagte es unterlassen, das einen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Privatanklägers nicht enthaltende Urteil im Kostenpunkt anzufechten, so kommt ein den Zustand der Rechtskraft verändernder - im Ermessen des OGH stehender - Eingriff im Sinne des § 292, letzter Satz, StPO nicht in Betracht.