JudikaturJustizRS0100318

RS0100318 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Januar 2024

Verweisung der Strafsache an das zuständige Bezirksgericht, wenn der Gerichtshof nur auf ein Vergehen, welches in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fällt, erkannt hat und dieser Schuldspruch auf Grund einer Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aufgehoben wurde.

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