RS0100239 – OGH Rechtssatz
RS0100239 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Fehlt es zwar an Tatsachenfeststellungen, die bei richtiger rechtlicher Beurteilung der angeklagten Tat für den vom Erstgericht gefällten Schuldspruch unentbehrlich sind, ist aber nach der Aktenlage keinesfalls zu erwarten, dass solche Feststellungen mit zureichender Begründung auf Grund eines neuen Rechtsganges getroffen werden könnten, so verweist der OGH nach Aufhebung des angefochtenen Urteiles die Sache nicht zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück, sondern fällt selbst sogleich einen Freispruch.