RS0100216 – OGH Rechtssatz
RS0100216 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Der OGH hat auf anläßlich der Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde durch den (gewählten oder bestellten) Verteidiger vom Angeklagten persönlich verfaßte Aufsätze selbst dann nicht einzugehen, wenn der Verteidiger letztere mit der seinerseits eingebrachten Rechtsmittelschrift im Wege des Beilegens oder Beiheftens verbindet und den Inhalt der bezüglichen Schriftsätze des Angeklagten ausdrücklich zu einem integrierenden Bestandteil der Ausführung der Beschwerdegründe erhebt.