JudikaturJustizRS0100134

RS0100134 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Oktober 2002

Aus den Bestimmungen der §§ 286 Abs 1 zweiter Satz und 287 Abs 3 dritter Satz StPO, wonach die Beschwerdeschrift des nichterschienenen Teils (Angeklagter, Privatankläger) im Gerichtstag zu verlesen ist - welche Bestimmungen trotz der durch Art I § 89 StPAG eingeführten Generalisierung der notwendigen Verteidigung vor dem OGH aufrechtgeblieben sind - ergibt sich, daß die Bestimmung über die notwendige Verteidigung beim Gerichtstag vor dem OGH lediglich dahin zu verstehen sind, daß der Angeklagte im Zeitpunkt des Gerichtstages einen Verteidiger zwar haben, nicht aber auch, daß dieser tatsächlich erscheinen muß.

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