JudikaturJustizRS0100072

RS0100072 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Mai 2018

Aufhebung des gesamten Urteils, wenn die Aufrechterhaltung nur eines Teils des Schuldspruchs wegen des engen beweismäßigen Zusammenhangs mit dem Gegenstand des aufgehobenen Schuldspruchs untunlich erscheint.

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