RS0100046 – OGH Rechtssatz
RS0100046 – OGH Rechtssatz
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Bezüglich einer vom Angeklagten selbst verfassten Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde hat das Erstgericht dann nicht gemäß § 285a Z 3, letzter Satz StPO vorzugehen, wenn der Angeklagte auch durch seinen Verteidiger - demnach prozessordnungsgemäß -, sei es auch nachher, jedenfalls aber fristgerecht eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde eingebracht hat; denn der OGH kann, weil nur eine Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde zulässig ist, auf die vom Angeklagten selbst verfertigte Rechtsmittelschrift ohnehin keine Rücksicht nehmen.