JudikaturJustizRS0099877

RS0099877 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. April 1970

§ 397 StPO gilt nur für den in U-Haft befindlichen Angeklagten. Für die Zulässigkeit der Berufung der Mutter des in einer anderen Sache in Strafhaft befindlichen großjährigen Angeklagten genügt daher gleichermaßen wie bei einem auf freiem Fuß befindlichen Angeklagten, daß keine gegenteilige Willensäußerung des letzten vorliegt.