JudikaturJustizRS0099639

RS0099639 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 2016

Eine Anklage wird nur dann nicht erledigt, wenn das Gericht seiner Entscheidung eine Tat nicht zugrunde legt, die Gegenstand der Anklage war. Den Anklagegegenstand bildet dabei jenes Verhalten, das in der Anklagebegründung erzählt wird, weil es nach Ansicht des berechtigten Anklägers strafrechtlich bedeutsam ist.

Entscheidungen
4