RS0099578 – OGH Rechtssatz
RS0099578 – OGH Rechtssatz
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Unvollständigkeit eines solchen Ausspruches liegt dann vor, wenn das Gericht in der Hauptverhandlung erörterte Tatsachen oder aufgenommene Beweise oder sonst im Beweisverfahren hervorgekommene Umstände wie Widersprüche zwischen den Aussagen der vernommenen Personen mit Stillschweigen übergeht oder ungewürdigt lässt, sofern die betreffenden Verfahrensergebnisse für die Entscheidung wichtig sind und bei deren Berücksichtigung eine andere Lösung der Beweisfrage denkbar ist.