JudikaturJustizRS0099366

RS0099366 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 1983

Es fehlt eine positive gesetzliche Anordnung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt ein Verlangen auf Errichtung eines Inventars gestellt sein muß. Die Beendigung der Abhandlung unter Übergehung eines erst im Rekurs gegen die vom Abhandlungsgericht erlassene Einantwortungsurkunde und den gleichzeitig erlassenen sogenannten Mantelbeschluß gestellten Antrages auf Errichtung eines Verlassenschaftsinventars sowie einer auf das Pflichtteilsrecht gegründeten "Erbserklärung" durch das Rekursgericht könnte bloß einen - schlichten) Verfahrensmangel, keinesfalls aber eine Nichtigkeit oder eine offenbare Gesetzwidrigkeit darstellen.