RS0099361 – OGH Rechtssatz
RS0099361 – OGH Rechtssatz
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Vom Fehlen einer in der gehörigen (äußeren) Form errichteten letzten Willenserklärung und damit von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit (§ 126 AußStrG) könnte nur gesprochen werden, wenn sich aus der Urkunde selbst nicht einmal Anhaltspunkte für eine Verfügung von Todes wegen ergäben. Finden sich darin aber solche Anhaltspunkte und bleibt nur deren Tragweite und Bedeutung zu prüfen, stehen nur mehr Fragen der sogenannten inneren Form zur Entscheidung, auf die es bei Verteilung der Parteirollen nicht ankommt.