RS0099341 – OGH Rechtssatz
RS0099341 – OGH Rechtssatz
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Die Frage, welchem von zwei gesetzlichen Erbanwärtern der stärkere Erbrechtstitel im Sinne des § 126 Abs 2 AußStrG zukommt, wenn sich der eine auf öffentliche Urkunden und der andere auf ein gegen deren Richtigkeit sprechendes gerichtliches Sachverständigengutachten berufen kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich und so klar gelöst, daß an der Absicht des Gesetzgebers nicht gezweifelt werden kann.