RS0099314 – OGH Rechtssatz
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§ 161 a AußStrG regelt ebensowenig wie § 126 AußStrG die Frage, wem die Klägerrolle zuzuweisen ist, wenn bei einer fideikommisarischen Substitution der Erbe der Vorerben gesetzte auflösende Bindung nicht erfüllt worden sei.