RS0099232 – OGH Rechtssatz
RS0099232 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Was unter "Zahlungsunfähigkeit" bzw "Überschuldung" zu verstehen ist, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Wenn daher die Vorinstanzen ihren Entscheidungen zugrundegelegt haben, daß die Verlassenschaft zahlungsunfähig war, kann darin eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden.