RS0099211 – OGH Rechtssatz
RS0099211 – OGH Rechtssatz
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Das Gesetz enthält keine nähere Ausführung, welche Gründe für die Verweigerung der Einwilligung zur Eheschließung durch den gesetzlichen Vertreter triftig sind. Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen zu beurteilen, was es als triftigen Grund ansieht; die Beurteilung einer Ermessensfrage kann schon begrifflich nicht offenbar gesetzwidrig sein.