JudikaturJustizRS0099204

RS0099204 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Mai 1981

Die Rechtsansicht, daß die fehlende Blutsverwandtschaft eines nach allgemeinen bürgerlichen Recht als ehelich geltenden Kindes bei der Bestimmung des Anerben nach dem Tir HöfeG auch außerhalb eines Ehelichkeitsbestreitungsverfahrens geltend gemacht werden könnte, ist verfehlt. Die gemäß § 138 Abs 1 Satz 2 ABGB nur durch eine gerichtliche Entscheidung im Ehelichkeitsbestreitungsverfahren widerlegbare Vermutung der ehelichen Abstammung hat mangels jeder abweichenden gesetzlichen Regelung uneingeschränkt auch für den Anwendungsbereich des Tir HöfeG zu gelten.