JudikaturJustizRS0099145

RS0099145 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juni 2001

Verstöße gegen verfahrensrechtliche Vorschriften können im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 AußStrG nur wegen Nullität angefochten werden, sonst unterliegen sie als bloße Verfahrensmängel nicht der Überprüfung durch den OGH.

Entscheidungen
257