JudikaturJustizRS0099128

RS0099128 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. August 2020

Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO liegt nur vor, wenn in der dem Urteil vorangegangenen Hauptverhandlung eine Vorschrift verletzt oder vernachlässigt worden ist, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt.

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