JudikaturJustizRS0099010

RS0099010 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. Oktober 1997

Die Gewährung von Unterkunft und Verpflegung und das kontinuierliche Bereitstellen von Räumlichkeiten (Separees) zur Ausübung der Prostitution, sohin die totale Eingliederung der in Rede stehenden Person in den bestehenden Bordellbetrieb stellt - anders als bloß gelegentliche Hilfeleistung untergeordneter Art - ein Zuführen im Sinn des § 217 Abs 1 StGB dar.

Entscheidungen
6