JudikaturJustizRS0098982

RS0098982 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Juli 1996

Nach der Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde eines flüchtigen Angeklagten durch den OGH ist zur Entscheidung über die mit der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden gewesene Berufung - nach Ausforschung des Aufenthalts des Angeklagten - der Gerichtshof II.Instanz zuständig.

Entscheidungen
17