Spruch Der Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 24.April 1987, GZ 3 U 2472/85-65, verletzt insoweit, als damit (auch) über Ursula M*** wegen Störung der Sitzung während der Urteilsverkündung eine Ordnungsstrafe von 5.000 S verhängt wurde, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 233 Abs. 3, 235 StPO iV…
Text Gründe: Mit Beschluß des Strafbezirksgerichtes Wien vom 24.April 1987, GZ 3 U 2472/85-65 (S 212, 213 d.A), wurde ua über die Zeugin Ursula M*** gemäß § 235 StPO eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 5.000 S verhängt, weil sie sich (während der Urteilsverkündung im Strafverfahren gegen ihren Sohn Pete…
Rechtliche Beurteilung Dieser Beschluß steht mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 235 StPO (iVm § 447 Abs. 1 StPO) kann der (Bezirks )Richter gegen den Angeklagten (Beschuldigten) oder Privatankläger, den Privatbeteiligten, einen Zeugen oder einen Sachverständigen, der gegen jemand Beschimpfungen oder offenbar unbeg…