JudikaturJustizRS0098940

RS0098940 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. Juni 2000

Die Abweisung eines ohne weitere Begründung gestellten Antrags, die Hauptverhandlung " wegen der langen Dauer" zu vertagen, stellt auch bei einer außergewöhnlich langen Verfahrensdauer (zwölf Stunden) keine Hintansetzung wesentlicher Verteidigungsinteressen dar.

Entscheidungen
2