JudikaturJustizRS0098910

RS0098910 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. August 1992

In zeitlicher Hinsicht erstreckt sich die Disziplinargewalt auf die Dauer der Amtshandlung, in räumlicher Hinsicht auf den Ort ihrer Vornahme, mag diese entweder im Gerichtssaal oder "an Ort und Stelle" erfolgen (Lohsing-Serini S 330 vgl KH 4060). Hieraus ergibt sich, daß die Worte "Gerichtssaal" und Sitzungssaal" in den Bestimmungen der §§ 233, 278 StPO einer ausdehnenden Auslegung zu unterziehen sind, daher die Bestimmungen des § 278 Abs 1 StPO auch für Hauptverhandlungen außerhalb des eigentlichen Gerichtssaales oder Sitzungssaales, sohin auch an Ort und Stelle während der ganzen gerichtlichen Amtshandlung volle Rechtswirkung haben.