JudikaturJustizRS0098861

RS0098861 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. März 1975

1) Die Schöpfung getrennter Urteile in der Hauptverhandlung ist nur möglich, wenn eine nicht angeklagte Person während dieser eine Straftat begeht.

2) Macht sich der Angeklagte einer solchen schuldig, so hat es bei der Bestimmung des § 263 StPO sein Bewenden.

3) Die Anwendung des § 265 StPO setzt die Rechtskraft des Ersturteiles voraus.