JudikaturJustizRS0098793

RS0098793 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Oktober 1959

Wenn der Beschuldigte in der Hauptverhandlung eine Straftat begeht, die nur über Privatanklage verfolgbar ist und der durch sie Verletzte in der Hauptverhandlung anwesend ist, muß er noch in derselben dieser Straftat wegen die Anklage erheben, widrigenfalls er seines Verfolgungsrechtes verlustig wird. Die Vorschrift des § 263 StPO macht dabei keinen Unterschied zwischen Prozeßparteien und nur zufällig hinzugekommenen Dritten soferne sie nur in der Hauptverhandlung anwesend sind. Es muß daher auch ein Zeuge, der vom Angeklagten in der Hauptverhandlung wörtlich oder tätlich beleidigt wird, um sein Verfolgungsrecht ausüben zu können, unverzüglich, dh bis zum Schlußvertrag in der Hauptverhandlung die Privatanklage wegen dieses Vorfalles erheben (Slg 1450, 3115, SSt III/37, SSt XXV/67, Lohsing - Serini S 405, Roeder, System des Strafverfahrensrechtes S 239). Das Untätigbleiben einer rechtskundigen Partei hindert den Eintritt der gesetzlichen Sanktion ebenso wenig wie die unterbliebene oder unrichtige Rechtsbelehrung durch den Richter (Slg 1069, 1450, SSt III/37).