RS0098788 – OGH Rechtssatz
RS0098788 – OGH Rechtssatz
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Der wesentliche Inhalt eines Urteils (§ 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO) bestimmt sich nach seiner mündlichen Verkündung. Eine in diesem Kernbereich vom verkündeten Urteil abweichende schriftliche Urteilsausfertigung kann daher nicht Grundlage eines Rechtsmittelverfahrens sein. Derartige Abweichungen sind vom Rechtsmittelgericht vor seiner Entscheidung zum Anlass zu nehmen, dem Erstgericht eine Angleichung der schriftlichen Urteilsausfertigung an das mündlich verkündete Urteil aufzutragen.