JudikaturJustizRS0098717

RS0098717 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Januar 2022

Das Gericht muss nicht zu jedem Vorbringen des Angeklagten Stellung nehmen. Es genügt, wenn das Urteil in gedrängter Form, aber nicht oberflächlich, unter anderem auch begründet, wie es zur Überzeugung von der Richtigkeit seiner Annahme gelangte (SSt 27/63, 39/41 uva).

Entscheidungen
25