JudikaturJustizRS0098602

RS0098602 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Januar 1959

Eine Verletzung der im § 265 a StPO in Ansehung der Strafdauer vorgesehenen Grenze des Milderungsrechtes liegt nur dann vor, wenn die früher zuerkannten Strafen und die neuerlich verhängte Strafe zusammen das im Gesetz vorgesehene Mindeststrafausmaß von sechs Monaten nicht erreichen. Wenn hiebei gemäß § 265 StPO auf zuvor verhängte Geldstrafen Rücksicht zu nehmen ist, sind bei der Prüfung, ob durch das neue Urteil die Grenzen des Milderungsrechtes überschritten wurden, die gemäß § 266 StPO ausgesprochenen Ersatzfreiheitsstrafen in Betracht zu ziehen.