JudikaturJustizRS0098574

RS0098574 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Januar 2023

Es begründet keine Urteilsnichtigkeit, wenn Tatsachenfeststellungen erst im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung getroffen wurden; genug daran, daß die Tatsachenfeststellungen als solche erkennbar sind. Die inhaltliche Gliederung eines Urteils steht nicht unter Nichtigkeitssanktion.

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