JudikaturJustizRS0098551

RS0098551 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Februar 2009

Die Anführung der Tatzeit im Spruch eines Urteils dient in der Regel als eines der Elemente der Individualisierung der Tat; wird diese aber durch andere konkrete Umstände so weit umschrieben, dass sie mit einer anderen Straftat nicht verwechselt werden kann ("ne bis in idem"), so stellt eine unzutreffende Tatzeitbezeichnung keine Nichtigkeit dar.

Entscheidungen
7