RS0098412 – OGH Rechtssatz
RS0098412 – OGH Rechtssatz
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Handelt es sich nur um Teilkomponenten ein und desselben Tatbildverhaltens und ist daher der Tatbestand nur einmal, wenngleich aus mehreren Gründen, verwirklicht, so ist bei Nichtannahme einer Teilkomponente kein Teilfreispruch zu fällen; ein dennoch gefällter (formell verfehlter) derartiger Freispruch kann nicht mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO angefochten werden.