RS0098332 – OGH Rechtssatz
RS0098332 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Für den Ausgleichsantrag auch nur eines von mehreren Erben ist die abhandlungsbehördliche Genehmigung zulässig und erforderlich. Zwang zur Vorlage von Bescheinigungsmitteln ist nicht einzusetzen, sondern bei Nichtvorlage durch den Antragsteller der Antrag auf Genehmigung abzuweisen.