Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Maximilian A wird verworfen. Seiner Berufung wird nicht Folge gegeben. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten A die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last. Gemäß § 290 Abs 1 StPO wird das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, im Schul…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Kaufmann Maximilian A des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 und - weshalb die Zitierung dieses Absatzes (ohne Nachteil für den Angeklagten: vgl ÖJZ-LSK 1977/266 zu § 128 StGB) überflüssig war (RZ 1978/78) - Abs 3 StGB schuldig erk…
Rechtliche Beurteilung Zu den Rechtsmitteln des Angeklagten A: Der auf die Z 4, 5, 9 lit a und b des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Maximilian A kommt keine Berechtigung zu. Aus dem Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO rügt der Beschwerdeführer, daß in der Hauptverhandlung die Anträge des (o…