JudikaturJustizRS0098253

RS0098253 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. März 1996

Der Grundsatz "in dubio pro reo" sagt nichts darüber aus, wie sich das Gericht seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten zu verschaffen habe, noch darüber, unter welchen Voraussetzungen ein für die Schuldfrage entscheidender Umstand als erwiesen anzunehmen sei. Er stellt daher keine Einschränkung oder Abänderung des im § 258 Abs 2 StPO normierten Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung dar.

Entscheidungen
51