JudikaturJustizRS0098245

RS0098245 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. Juli 2005

Unter die Bestimmungen des § 250 StPO fällt nur ein im Interesse der Wahrheitsfindung zur Erzielung unbefangener Aussagen angeordnetes Abtreten des Angeklagten aus dem Sitzungssaal.

Entscheidungen
3