JudikaturJustizRS0098109

RS0098109 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
14. November 1960

Bis zur Urteilsverkündung können die Parteien in der Hauptverhandlung immer noch neue Anträge mit der Wirkung stellen, daß darüber vom Gericht eine Entscheidung gefällt werden muß.