JudikaturJustizRS0098015

RS0098015 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Oktober 2023

Ein Zeuge darf auf seinen Geisteszustand nur mit seiner Zustimmung untersucht werden; bei einem nahezu erwachsenen Zeugen müssen hiezu solche Bedenken gegen seine Fähigkeit, Wahrnehmungen zu machen und diese wiederzugeben, bestehen, die den Voraussetzungen des § 151 Z 3 StPO praktisch gleichkommen.

Entscheidungen
60