RS0097955 – OGH Rechtssatz
RS0097955 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Eine fortgesetzte Hinderung des Einzelrichters an der Vernehmung eines Beschuldigten durch wiederholtes Dazwischenreden des Verteidigers stellt eine Verletzung der dem Gericht gebührenden Achtung dar, zumal dieses Verhalten über eine bloß unbefugte, weil ohne Bewilligung des Richters vorgenommene Fragestellung eines Verteidigers an den Beschuldigten oder an einen Zeugen (worin noch keine derartige Achtungsverletzung zu erblicken wäre) doch erheblich hinausgeht.