JudikaturJustizRS0097928

RS0097928 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. August 2012

Dem Beschleunigungsgebot des § 193 Abs 1 StPO zuwiderlaufende Verfahrensverzögerungen können dazu führen, dass einem Haftverlängerungsantrag (§ 193 Abs 4 StPO) - trotz besonderer Schwierigkeit oder besonderen Umfanges der Untersuchung - nicht oder nicht im begehrten Ausmaß stattgegeben werden kann.

Entscheidungen
7