Spruch Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen. Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.…
Text Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der 31-jährige Halil D*** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 14.Oktober 1986 in Wien mit der am 14. Feber 1974 geborenen, sohin unmündigen Sabine B*** den außerehelichen Beischlaf unternommen ha…
Rechtliche Beurteilung Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 3, 5 und 9 lit b (der Sache nach Z 9 lit a) des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Das von der Beschwerde in Ansehung der Zeugin Sabine B*** ins Treffen geführte Zeugnisverbot des § 151 Z 3 StPO, dessen Verletzung aus d…