RS0097901 – OGH Rechtssatz
RS0097901 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Bestehen Zweifel an der Fähigkeit des zu Vernehmenden zur Wahrnehmung, Erinnerung und Wiedergabe des Wahrgenommenen, so muß es dem erkennenden Gericht vorbehalten bleiben, auf Grund des von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks unter Abwägung aller maßgebenden Umstände zu beurteilen, ob und inwieweit er als Zeuge vernommen werden darf.