JudikaturJustizRS0097848

RS0097848 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
03. Juli 1997

Die Zeugenpflicht umfaßt nach ständiger Rechtsprechung nur die Pflicht zum Erscheinen vor Gericht und zur wahrheitsgemäßen Aussage, nicht aber auch die Pflicht zur Duldung gerichtsärztlicher und besonders auch psychiatrischer Untersuchung.

Entscheidungen
6