JudikaturJustizRS0097847

RS0097847 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Januar 1970

Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über den Einspruch gegen die Anklageschrift ist zu begründen; die einfache Gegenbehauptung, es stehe der Anklage "keiner der in den §§ 211 bis 213 StPO angeführten Umstände" entgegen, ist unzureichend.