RS0097847 – OGH Rechtssatz
RS0097847 – OGH Rechtssatz
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Die Entscheidung des Oberlandesgerichtes über den Einspruch gegen die Anklageschrift ist zu begründen; die einfache Gegenbehauptung, es stehe der Anklage "keiner der in den §§ 211 bis 213 StPO angeführten Umstände" entgegen, ist unzureichend.