JudikaturJustizRS0097732

RS0097732 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Dezember 2002

Beweisanträge auf Vernehmung von Zeugen müssen sich grundsätzlich auf eine bestimmte Tatsachenbehauptung beziehen, die durch den Zeugen bestätigt werden soll. Menschliche Gefühle und charakterliche Eigenschaften als solche werden einer sinnlichen Wahrnehmung durch andere erst dann zugänglich, wenn sie in irgendeiner Form nach außen hin zum Ausdruck kommen. Dies gilt gleichermaßen für die gefühlsmäßige Beziehung zweier Menschen zueinander, die für einen Dritten erst dann wahrnehmbar und bewertbar wird, wenn sie sich für ihn in einer mit den Sinnen erfaßbaren Weise derart äußert, daß er darnach in der Lage ist, auf Grund seiner persönlichen Lebenserfahrung auf die Qualität einer sich solcherart manifestierenden zwischenmenschlichen Beziehung zu schließen.