JudikaturJustizRS0097721

RS0097721 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 2000

Gegenstand einer Beweisaufnahme in Ansehung eines für die Beweiswürdigung bedeutsamen emotionalen Verhältnisse zweier Personen zu einander können nicht die darüber bestehende subjektive Meinung eines Dritten, also erst das Ergebnis einer auf individuellen Erfahrungen und Wertungen beruhenden diesbezüglichen Schlußfolgerung eines Außenstehenden, sondern ausschließlich jene objektiven Tatsachen sein, auf denen das Ergebnis dieser Meinungsbildung beruht. Feindschaft und Abneigung, Freundschaft und Zuneigung sowie überhaupt alle Begriffsinhalte derartiger menschlicher Eigenschaften und Beziehungen samt ihren graduellen Abstufungen sind demnach grundsätzlich nur dann als Beweisthema einer Zeugenaussage zu akzeptieren, wenn zugleich jene tatsächlichen Umstände behauptet und unter Beweis gestellt werden, die sie rechtfertigen könnten.