JudikaturJustizRS0097589

RS0097589 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Mai 2002

Eine einmal in Lauf gesetzte Frist zur Ausführung eines angemeldeten Rechtsmittels wird auch nicht durch Erkrankung oder sonstige Enthebungsgründe des zu ihrer Ausführung bestellten Armenverteidigers unterbrochen.

Entscheidungen
8