JudikaturJustizRS0097572

RS0097572 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
06. August 1998

Die Verpflichtung eines Zeugen beschränkt sich grundsätzlich darauf, einer Vorladung Folge zu leisten, ein Zeugnis abzulegen (sofern nicht ein Entschlagungsrecht gegeben ist) und dieses Zeugnis allenfalls zu beeiden. Der Zeuge ist - gleich wie ein Angeklagter - nicht verpflichtet, seinen Körper (und damit seine Persönlichkeit, mit anderen Worten seine Psyche) als Beweismittel zur Verfügung zu stellen.

Entscheidungen
5