JudikaturJustizRS0097539

RS0097539 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. März 2005

Die Beantwortung der Frage, ob wegen der Schwierigkeit des Falles die Zuziehung eines zweiten Sachverständigen geboten ist, ist Sache der Beweiswürdigung und als solche nicht anfechtbar.

Entscheidungen
15