JudikaturJustizRS0097527

RS0097527 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. Juni 2000

Eine Schwierigkeit der Beobachtung oder Begutachtung ist nur dann gegeben, wenn ein Sachverständiger die ihm vorgelegten Sachfragen entweder gar nicht oder doch nicht mit Bestimmtheit zu beantworten vermag und sich die Möglichkeit ihrer Beantwortung durch andere Gutachter nicht von vornherein ausschließen läßt (so schon 12 Os 110/79).

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